§ 174 TKG 2021: Einwilligung statt Register
Nach § 174 TKG 2021 (Telekommunikationsgesetz) ist die Verwendung von Anrufen, Faxen und elektronischen Nachrichten (E-Mail, SMS, MMS) zu Werbezwecken ohne vorherige, jederzeit widerrufbare Einwilligung verboten. Die RTR-GmbH (Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH), über ihr Fernmeldebüro, ist die zuständige Beschwerdestelle.
Quellen: RIS — § 174 TKG 2021 · RTR — belästigende Anrufe und Spam
Die begrenzte Soft-Opt-in-Ausnahme
Anders als bei Anrufen gilt für E-Mail und SMS eine begrenzte Ausnahme: Besteht bereits eine Kundenbeziehung, werden ähnliche Produkte beworben, und wird bei der Datenerhebung sowie bei jeder einzelnen Nachricht ein klarer, kostenloser Widerspruch angeboten, ist keine erneute Einwilligung nötig. Diese Ausnahme gilt nicht für Telefonanrufe — dort bleibt es strikt bei der Einwilligungspflicht.
Quelle: WKO — Checkliste TKG
Bußgelder bei Verstößen
Verstöße gegen § 174 TKG 2021 — unerlaubte Werbung ohne Einwilligung, fehlende Absenderkennung, oder Rufnummernunterdrückung/-fälschung — können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 € geahndet werden.
Quelle: RIS — § 174 TKG 2021
Wo Sie sich beschweren können
RTR / Fernmeldebüro
Separate Meldeformulare für unerwünschte Anrufe, SMS, E-Mail und Fax.
Das Gesetz schützt Sie vor Unternehmen — nicht vor Betrügern
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Gibt es in Österreich ein Register wie Bloctel?
Nein. Nach § 174 TKG 2021 ist Telefonwerbung ohne vorherige Einwilligung grundsätzlich verboten — ein Opt-in-Prinzip.
Gibt es Ausnahmen für E-Mail und SMS?
Ja, eine begrenzte Soft-Opt-in-Ausnahme für bestehende Kunden, nicht aber für Anrufe.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?
Bis zu 50.000 € nach § 174 TKG 2021.
Wo melde ich einen unerlaubten Werbeanruf?
Bei der RTR über das Fernmeldebüro, mit separaten Formularen je nach Kanal.
Offizielle Quellen dieser Seite
Diese Seite ist eine informative Zusammenfassung und keine Rechtsberatung. Im Zweifel konsultieren Sie die RTR direkt.